ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Geltungsbereich
Die Rechtsbeziehungen der Institut für Analytik und Umweltchemie GmbH (im folgenden IAU GmbH bezeichnet) zu ihrem Auftraggeber (im folgenden AG bezeichnet) bestimmen sich nach den folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Davon abweichende Bedingungen des AG werden nur dann Vertragsinhalt, wenn diese durch die IAU GmbH ausdrücklich schriftlich anerkannt werden.
§ 1 Angebote
Die Angebote der IAU GmbH sind unverbindlich. Gleiches gilt für mündliche Abreden und Erklärungen jeder Art.
§ 2 Auftrag
Der AG erteilt der IAU GmbH schriftlich oder mündlich den einzelnen Untersuchungsauftrag. Der Untersuchungsauftrag soll zur qualitätsgerechten Bearbeitung folgende Angaben enthalten:
- Anzahl und Bezeichnung der Proben
- falls die Probenahme Bestandteil des Auftrags ist: zusätzliche genaue Angaben über Probenahmeort, Probenahmezeit, Art der Probenahme, Vor-Ort-Messungen
- Angaben über mögliche Gefährdungen der Gesundheit der Mitarbeiter der IAU GmbH durch das Probematerial
- Vorbehandlung der Proben
- zu untersuchende Parameter und zu verwendende Analysenverfahren
- Analytische Qualitätsanforderungen
- Vorgaben zur Behandlung der Proben (z.B. zerstörungsfreie Prüfung, etc.)
- Darstellung der Untersuchungsergebnisse
- den Wunsch der Fertigstellung (kalendarisches Datum) der Untersuchungen
- die vereinbarte Vergütung
- verantwortliche Ansprechpartner (Firmenname, Tel./FAX, e-Mail)
- Angabe, ob eine Konformitätsbewertung benötigt wird
- Angabe, ob die Messunsicherheit benötigt wird
Der erteilte Untersuchungsauftrag wird für die IAU GmbH bindend durch die Übersendung des unterschriebenen Auftrags bzw. durch die mündliche/fernmündliche Auftragserteilung. Beabsichtigt die IAU GmbH, den Untersuchungsauftrag nicht zu übernehmen, hat sie dem AG dies unverzüglich schriftlich oder mündlich anzuzeigen und bereits überlassene Proben nach Aufforderung des Auftraggebers zurückzugeben.
Die IAU GmbH ist nicht verpflichtet, mit der Analyse zu beginnen, bevor nicht Klarheit über den Auftrag besteht und alle dazu erforderlichen Informationen übermittelt wurden.
Mit der Auftragserteilung erkennt der AG die allgemeinen Geschäftsbedingungen der IAU GmbH an.
Sofern nicht ausdrücklich schriftlich und mit Unterschrift des Geschäftsführers der IAU GmbH etwas Abweichendes vereinbart wird, entfalten Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG keine Wirkung, auch wenn dieser zu irgendeinem Zeitpunkt auf diese verweist oder verwiesen hat. Des weiteren bedeutet eine etwaige frühere Akzeptanz spezieller Bedingungen bei einem vorangegangenen Auftrag (einschließlich spezieller Preisregelungen) nicht, dass diese auch zukünftig für nachfolgende Aufträge akzeptiert werden. Jeder Auftrag, den die IAU GmbH akzeptiert, wird insofern als separater Vertrag angesehen.
§ 3 Durchführung des Auftrags
Die IAU GmbH führt die Untersuchungen in eigener Verantwortung durch. Sie verpflichtet sich, die in dem Untersuchungsauftrag festgelegten Analysenverfahren einzuhalten oder gleichwertige zu verwenden.
Die von der IAU GmbH genannten Fristen und Termine sind unverbindlich, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist. Gerät die IAU GmbH mit ihren Leistungen in Verzug, so kann der AG erst dann vom Vertrag zurücktreten bzw. Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen, wenn er eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die mit Eingang dieser bei der IAU GmbH beginnt.
Wünscht der AG zusätzliche Leistungen in Bezug auf Proben, die bereits im Labor angekommen sind bzw. schon bearbeitet werden, wird dies als Auftragserweiterung angesehen und kann zur entsprechenden Verschiebung der zuvor geschätzten Lieferdaten führen.
Die IAU GmbH hat die Leistungen persönlich zu erbringen. Proben oder Teile von Proben dürfen nur in begründeten Fällen an Unterauftragnehmer weitergegeben werden. Der AG wird im Prüfbericht davon in Kenntnis gesetzt.
Die IAU GmbH ist verpflichtet, die Überprüfbarkeit der Analysenergebnisse für eine Mindestzeit von 5 Jahren zu gewährleisten. Dazu gehören die Aufbewahrung von z.B. Probenahmedaten, Rohdaten (Spektren, Chromatogramme, Ausdrucke etc.), persönliche Arbeitsbücher, Messberichte, Prüfberichte und die Bereitstellung dieser Unterlagen, falls das vom AG gewünscht wird.
Die IAU GmbH verpflichtet sich, Probematerial in Abhängigkeit von Matrix und zu untersuchenden Parametern innerhalb sinnvoller Aufbewahrungszeiten und Aufbewahrungsbedingungen zu lagern:
- Wasserproben (Trinkwasser, Abwasser, Pegelproben, Oberflächenwasser, etc.) → 2 Monate ab Probeeingang
- Bodenproben (Mineralien, Bauschutt, BMP, RKS, Containerproben, etc.) → 2 Monate ab Probeeingang
- Sonderproben (Öle, Verpackungsmittel, Halbzeuge, etc.) → 2 Monate ab Probeeingang
- Mikrobiologische Proben → 2 Monate ab Probeeingang
- Lebensmittel → 2 Monate ab Probeeingang
- Rückstellproben auf Wunsch des AG → bis zur Aufhebung der Rückstellung (schriftlich o. mündlich), jedoch maximal 6 Monate
Die IAU GmbH ist berechtigt, die vom Auftraggeber überlassenen Gegenstände, insbesondere Proben, nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist auf dessen Kosten zu entsorgen oder zurückzugeben.
Das Probematerial bleibt bis zur Entsorgung oder Rückgabe Eigentum des Auftraggebers.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers
Der AG darf der IAU GmbH keine Weisungen erteilen, die deren tatsächliche Feststellungen oder das Ergebnis von Prüfungen verfälschen können. Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass der IAU GmbH alle für die Ausführungen des Auftrags notwendigen Auskünfte und Unterlagen unentgeltlich und rechtzeitig zur Verfügung stehen. Insbesondere ist der AG verpflichtet, auf bekannte Gefahren, Risiken und Schwierigkeiten die in Zusammenhang mit dem Auftrag bzw. Probematerial bestehen, hinzuweisen.
Die Anlieferung von gefährlichen ( z.B. giftigen, ätzenden, explosivem, radioaktiven ) Probematerial, sowie von Proben mit schädlichen bzw. störenden Anteilen ( z.B. Kampfstoffe, Chlor, Brom, Quecksilber, Arsen, Thallium usw. ) kann nur nach Abstimmung mit der IAU GmbH erfolgen.
Der AG haftet für alle Schäden und Folgeschäden, die auf die gefährliche oder schädliche Beschaffenheit von Probematerial zurückzuführen sind und auf die vom AG nicht hingewiesen wurde.
Proben und Materialien müssen in einem Zustand sein, der die in Auftrag gestellten Prüfungen ohne Schwierigkeiten ermöglicht. Die IAU GmbH ist berechtigt eine Eingangsuntersuchung der Proben und Materialien durchzuführen um deren Zustand vor Bearbeitung festzustellen. Der AG ist verpflichtet die Kosten dieser Eingangsprüfung zu übernehmen, falls sich herausstellt, dass die Proben oder Materialien nicht den Erfordernissen dieses § 4 entsprechen. Die IAU GmbH ist aus dem gleichen Grund auch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. die Ausführung des Auftrags zu unterbrechen. In diesem Fall hat der AG die Kosten, die der IAU GmbH bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind, zu tragen.
Die IAU GmbH ist ein unabhängiges Analysenlabor. Wir unterliegen keiner öffentlichen oder privaten Weisung.
Probematerial, Untersuchungsergebnisse und die dazugehörigen Aufzeichnungen werden durch die IAU GmbH so aufbewahrt, dass unbefugte Personen keinen Zugang erhalten.
Der IAU GmbH ist untersagt, Tatsachen und Unterlagen, die ihr im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren, weiterzugeben oder auszunutzen. Die Pflicht zur Verschwiegenheit umfasst alle nicht offenkundigen Tatsachen und gilt über die Dauer des Auftragsverhältnisses hinaus. Die IAU GmbH ist zur Offenbarung, Weitergabe oder eigenen Verwendung der bei ihrer Tätigkeit erlangten Erkenntnisse befugt, wenn sie aufgrund von gesetzlichen Vorschriften hierzu verpflichtet ist oder der AG sie ausdrücklich und mündlich oder schriftlich von der Schweigepflicht entbindet. Im übrigen sind die IAU GmbH und ihre Mitarbeiter nach schriftlicher Freigabe durch den AG befugt, Untersuchungsergebnisse im Rahmen von erbrachten Tätigkeiten unter Beachtung des Datenschutzes für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden, zu publizieren und einer eigenständigen wissenschaftlichen Bewertung zu unterziehen.
§ 6 Prüfbericht
Prüfergebnisse der IAU GmbH werden in einem Prüfbericht geliefert, wobei sich die Ergebnisse ausschließlich auf die bezeichneten Prüfobjekte beziehen.
Nur das schriftliche Original eines Prüfberichtes, unterzeichnet und freigegeben durch den Geschäftsführer, den Leiter eines Prüfbereichs oder einer extra benannten Person, wird von der IAU GmbH in Zweifelsfällen anerkannt.
Auf Grund von Übermittlungs- oder Übertragungsfehlern bzw. der Möglichkeit von Manipulationen mündlicher oder auf elektronischen Wege übermittelter Prüfergebnisse besitzen diese keine Rechtsgültigkeit. Entsteht Kunden bei Verwendung mündlicher oder elektronisch übertragener Prüfergebnisse ein Schaden, übernimmt die IAU GmbH hierfür keine Haftung.
§ 7 Urheberrechtsschutz
Die Veröffentlichung von Prüfberichten der IAU GmbH, ihre Vervielfältigung und Verbreitung ist nur im Rahmen des vertraglich bestimmten Verwendungszwecks unter namentlicher Nennung der IAU GmbH gestattet.
Eine auszugsweise Vervielfältigung bedarf einer schriftlichen Genehmigung der IAU GmbH.
§ 8 Vergütung
Die IAU GmbH hat Anspruch auf Zahlung einer Vergütung. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der aktuellen Mehrwertsteuer.
Die Leistungen der IAU GmbH werden auf Grund schriftlicher Angebote abgerechnet. Falls ein solches Angebot nicht abgegeben wurde, werden die Leistungen nach der am Tag des Vertragsabschlusses bzw. der Auftragserteilung gültigen Preisliste (Leistungsverzeichnis) der IAU GmbH abgerechnet.
Angebote und Listenpreise sind freibleibend.
Die IAU GmbH muss sich eine nachträgliche Erhöhung der im Angebot genannten Bearbeitungskosten für den Fall vorbehalten, dass besondere Eigenschaften der Proben bzw. Probleme bei der Probenahme, die bei der Annahme des Analysenauftrages nicht bekannt waren, einen zusätzlichen Aufwand verursachen.
§ 9 Zahlung und Zahlungsverzug
Die vereinbarte Vergütung wird mit Zugang der Leistung (Prüfbericht, Gutachten, Planung) und der dazugehörigen Rechnung (mit Spezifizierung der geleisteten Arbeiten) beim AG fällig.
Die postalische Übersendung des Prüfberichtes unter gleichzeitiger Einbeziehung der fälligen Vergütung per Nachnahme ist zulässig. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und unter Berechnung aller Einbeziehungs- und Diskontspesen angenommen. Kommt der AG mit der Zahlung oder einer Vorschusszahlung in Verzug, so kann die IAU GmbH nach Setzen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder vom Kunden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt der IAU GmbH auf entsprechenden Nachweis vorbehalten. Bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen ist die IAU GmbH berechtigt, alle Vergütungsforderungen sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch bei Nichteinlösung von Wechseln und Schecks. Gegen die Ansprüche der IAU GmbH kann der AG nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des AG unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der AG geltend machen, wenn es auf Ansprüchen aus abgeschlossenem Vertrag beruht.
Die Ware/Leistung bleibt bis zur völligen Bezahlung sämtlicher noch offenstehender Forderungen aus den Geschäftsverbindungen Eigentum der IAU GmbH.
Die IAU GmbH behält sich vor, Vorauszahlungen, Sicherheitszahlungen und nach dem Fortgang der Arbeiten Abschlagszahlung zu verlangen bzw. Teilleistungen gesondert abzurechnen.
Ferner behält sich die IAU GmbH auch vor, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Umstände bekannt werden, welche die Forderungen der IAU GmbH gefährden.
Die IAU GmbH ist berechtigt, fällige Forderungen an Dritte ( z.B. Inkassobüro ) abzutreten.
Falls der AG die Richtigkeit eines Prüfergebnisses anzweifelt, berechtigt ihn dies nicht, die Zahlung zurückzuhalten, sofern nicht die Fehlerhaftigkeit des Prüfergebnisses und auch daraus resultierende Gegenansprüche des Kunden unstreitig, durch die IAU GmbH akzeptiert oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
§ 10 Fristüberschreitung, Durchführung und Fertigstellung von Analysen, Höhere Gewalt
Die IAU GmbH übernimmt keine Gewähr für die Einhaltung eines bestimmten Abschlusstermins einer Untersuchung. Im Falle der Vereinbarung einer Frist zur Ablieferung der Leistung beginnt diese mit Eingang des Untersuchungsgegenstandes. Benötigt die IAU GmbH für die Leistungserbringung Unterlagen des AG oder ist die Zahlung eines Vorschusses vereinbart, so beginnt der Lauf der Frist erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen bzw. des Vorschusses.
Bei Überschreitung eines vereinbarten Liefertermins kann der AG vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung erst dann verlangen, wenn er der IAU GmbH schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Der AG kann neben der Lieferung Verzugsschadensersatz nur verlangen, wenn er der IAU GmbH Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.
Bei höherer Gewalt, sowie Arbeiter-, Energie- o. Rohstoffmangel, behördlichen Verfügungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, Verkehrsstörungen, Betriebsstörungen o. ähnlichen Produktionshindernissen ist die IAU GmbH für die Dauer der Behinderung von der Pflicht der Auftragsdurchführung frei. Das Gleiche gilt, wenn uns Lieferanten nicht bzw. nicht ordnungsgemäß beliefern.
§ 11 Kündigung
Die IAU GmbH und der AG können den Untersuchungsauftrag jederzeit aus wichtigem Grund kündigen. Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Ohne Vorliegen eines wichtigen Grunds ist die Kündigung ausgeschlossen.
Wird der Auftrag vom AG aus wichtigem Grund gekündigt, so ist die IAU GmbH berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Sie muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was Sie infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat.
Wird der Auftrag von der IAU GmbH aus einem wichtigen Grund gekündigt, den der AG zu vertreten hat, so steht Ihr eine Vergütung für die erbrachten Teilleistungen zu.
§ 12 Gewährleistung/ Beanstandungen
Beanstandungen jeder Art sind der IAU GmbH unverzüglich, jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Empfang des Prüfberichtes schriftlich anzuzeigen, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch. Dabei gelten Prüfberichte mit dem dritten Tag nach Ausgangsdatum (persönlich oder Postausgang laut Auftragsbuch der IAU GmbH) als zugegangen. Späterer Zugang ist vom Kunden nachzuweisen.
Der AG kann als Gewährleistung zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Hierzu bedarf es einer Nachfrist von angemessener Dauer. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung fehl, so kann der AG Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
Weitergehende Ansprüche sind insoweit ausgeschlossen, als der AG Aufwands- und/oder Schadensersatzansprüche in Höhe von mehr als 5000,- € geltend macht.
Bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften bleibt ein Anspruch auf Schadensersatz unberührt. Die IAU haftet jedoch nur bis zu einem Betrag von 5000,- €.
Für Fehler, die bei der mündlichen Übermittlung von Aufträgen entstehen, übernimmt die IAU GmbH keine Gewähr.
§ 13 Haftung und Verjährung
Die IAU GmbH schließt die Haftung für sich und die von ihr Beauftragten – gleich, aus welchem Rechtsgrund – für alle Fälle aus, wenn nicht ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Ebenso gilt dieser Haftungsausschluss für Schäden, die bei Nachbesserung entstehen.
Insbesondere haftet die IAU GmbH nicht für Personen-, Sach- oder Vermögensschäden des Auftraggebers oder dessen Kunden.
Die Rechte des AG aus Gewährleistung gemäß § 12 werden dadurch nicht berührt. Die Ansprüche wegen Lieferverzug sind in § 10 abschließend geregelt.
Die Festlegungen aus § 6 „Prüfberichte„ gelten uneingeschränkt.
Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden wird die Höhe der Haftung der IAU GmbH für einen Auftrag auf das Fünffache des Preises der fehlerhaften Leistung oder Teilleistung begrenzt.
Sämtliche Ansprüche verjähren nach 6 Monaten, außer es gelten andere gesetzliche Regelungen.
§ 14 Ergänzungen
Sollten ergänzende Bestimmungen bei der Durchführung von Aufträgen notwendig werden, sind zusätzliche Vereinbarungen zwischen der IAU GmbH und dem AG zu treffen.
Änderungen und Ergänzungen von Aufträgen sowie andere Vereinbarungen bedürfen der Schriftform oder der mündlichen Bestätigung.
Bestimmungen des § 12 bleiben unberührt.
§ 15 Nachträgliche Leistungshindernisse
Stellt sich während der Auftragsdurchführung heraus, dass die personellen oder technischen Voraussetzungen bei der IAU GmbH für die Realisierung des Auftrages ungeeignet sind, so kann der Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst werden.
Für diesen Fall gelten die Regelungen des § 11 entsprechend.
Soweit der AG dann gegen die IAU GmbH Schadensersatzansprüche geltend macht, sind diese auf einen Betrag in Höhe von max. 5000,- € beschränkt.
Ein Schadensersatzanspruch des AG entfällt, soweit die IAU das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat.
§ 16 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Arbeiten der IAU GmbH ist deren Sitz in Neuhaus/Rwg..
Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, Sonneberg vereinbart.
§ 17 Salvatorische Klausel
Sollten Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen oder künftig aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Das gleiche gilt, falls sich herausstellen sollte, dass die allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Regellücke enthalten. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke soll dann eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die IAU GmbH und ihre Auftraggeber gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Lückenhaftigkeit gekannt hätten. Das gleiche gilt, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem in den allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht. In diesem Fall soll das Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten, das rechtlich zulässig ist und dem Gewollten möglichst nahe kommt.